Kanzlei Liliane DeckerFachanwältin für Arbeitsrecht | ||||||||||||||
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Kosten Die Gebühren für die Tätigkeit von Fachanwälten sind trotz ihrer Spezialisierung und großen Fachkompetenz nicht höher als bei Allgemeinanwälten. Sie berechnen sich nach den gleichen Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), soweit nicht wegen der Besonderheit eines Falles Honorarvereinbarungen getroffen worden sind. Die Höhe der Gebühren ist abhängig von der Höhe des jeweiligen Streitwertes. Dieser kann beispielsweise der Höhe der eingeklagten Geldforderung entsprechen. Bei der Frage der Rechtswirksamkeit einer Kündigung beträgt der Streitwert i.d.R. drei Bruttomonatsgehälter, bei der Prüfung einer Abmahnung oder eines Arbeitszeugnisses i.d.R. ein Bruttomonatsgehalt. Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist also der Streitwert und nicht der zur Bearbeitung des Mandats erforderliche Zeitaufwand. Eine kostenrechtliche Besonderheit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist in § 12a ArbGG geregelt, wonach in der ersten Instanz jede Partei (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ihre außergerichtlichen Kosten, d.h. insbesondere ihre Anwaltskosten, selbst tragen muss. Insoweit besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterlegenen Gegner. Dies gilt auch für die aufgrund außergerichtlicher Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten. Sollte eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, kann ggf. für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung Beratungshilfe und für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. Nähere Informationen hierzu wie auch das Antragsformular für die Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht erhalten. Kosten im kollektiven Arbeitsrecht Weder ein Betriebsratsgremium noch einzelne Betriebsratsmitglieder verfügen im Rahmen dieser Funktion selbst über Vermögen, da sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben. In § 40 BetrVG ist geregelt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten für die Betriebsratsarbeit zu tragen hat. Der Betriebsrat kann also z.B. zur Durchsetzung seiner Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte beschließen, ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten und mit der Durchführung eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt beauftragen. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Betriebsrat kann also z.B. zu Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleichen und Sozialplänen einen Rechtsanwalt und/oder andere Sachverständige hinzuziehen. Bei der Hinzuziehung von Sachverständigen muss jedoch das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden. Verweigert der Arbeitgeber jedoch das Einvernehmen, obwohl die Hinzuziehung von Sachverständigen erforderlich ist, muss der Betriebsrat seinen Anspruch durch Einleitung eines Beschlussverfahrens durchsetzen. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Arbeitgeber dann nach § 40 BetrVG ebenso zu tragen wie die Kosten der Sachverständigen. Mein Honorar bei Sachverständigentätigkeit für Betriebsräte wird zeitabhängig nach einem Stundensatz berechnet, der vor der Beschlussfassung des Betriebsrates mit mir vereinbart werden muss. In § 111 S. 2 BetrVG ist geregelt, dass im Falle einer Betriebsänderung Betriebsräte in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern, Sachverständige hinzuziehen können, ohne das Einvernehmen des Arbeitgebers einholen zu müssen. Das Hinzuziehen von Sachverständigen oder die Beauftragung von Rechtsanwälten für ein Beschlussverfahren bedarf immer eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Bei Fragen hierzu bin ich gerne behilflich. |