Kanzlei Liliane Decker

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Wichtige Hinweise

Zur Vermeidung drohender Nachteile empfehle ich dringend die Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

Klagefrist bei Kündigung oder Änderungskündigung:

Gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Änderungskündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden.
Sie sollten daher nach Erhalt einer Kündigung umgehend einen Termin vereinbaren, wenn Sie sich dagegen wehren möchten.

Agentur für Arbeit:

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Zugang der mündlichen oder schriftlichen Kündigung, bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden.
Diese Meldepflicht besteht auch unverzüglich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sowie spätestens drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. eines Ausbildungsvertrages.
Bei verspäteter Meldung kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld kürzen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht im Übrigen frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Ausschlussfristen:

Vielfach sind in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag so genannte Ausschlussfristen geregelt. Diese Fristen haben zur Folge, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sind bzw. innerhalb einer weiteren kurzen Frist gerichtlich eingeklagt werden müssen. Sollten Ausschlussfristen versäumt werden, erlöschen Ihre Ansprüche.
Wir empfehlen daher dringend, möglichst umgehend, ggf. unter Hinzuziehung Ihres Betriebsrates, zu klären, ob ein Tarifvertrag von Ihrem Arbeitgeber angewendet wird oder in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart wurden. Wenn Ausschlussfristen Anwendung finden, sollte hierauf bereits bei der Terminvereinbarung in der Kanzlei hingewiesen werden.